Grünbuch der E.U.R.
Media
Film über den Beruf des Rechtspflegers (von der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg)
Kongress in Cuneo/Piemont/Italien
8. - 12. September 2010
ANMELDEFORMULAR - 01.04.2010 (pdf, 125 kByte)
Programm - 20.03.2010 (pdf, 70 kByte)
Neues
13.08.2010 : Der Europäische Rechtspfleger - Thema an der Internationalen Universität von Santander
15.07.2010 : Chinesische Justiz zeigt Interesse am Europäischen Rechtspfleger
26.06.2010 : Rechtspfleger erledigen mehr als 80 Prozent der gerichtlichen Verfahren
22.04.2010 : Deutsche Bundesministerin der Justiz unterstützt das Vorhaben der E.U.R.
Projekt Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger bei der Confédération Européenne des Syndicats Indépendants (CESI) in Brüssel vorgestellt
Ein Bericht von Heidi Hell, Generalsekretärin der EUR
Auf Einladung des Generalsekretärs der Conféderation Européenne des Syndicats Indepéndants (CESI), Herrn Helmut Müllers, stellte die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R.) ihr Projekt für das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger vor.
Die CESI ist, wie auch auf ihrer Website (www.CESI.org) nachzulesen ist, auf europäischer Ebene Ansprechpartnerin für die europäischen Institutionen, insbesondere für die Europäische Kommission, und trägt durch ihre gewerkschaftliche Arbeit und Stellungnahmen auch gegenüber der Europäischen Kommission zur Entscheidungsfindung in der europäischen sozial- und Beschäftigungspolitik bei.
Aus diesem Grunde war es der E.U.R., vertreten durch die Generalsekretärin, Frau Adelheid Hell, eine große Freunde und Ehre, in der Sitzung der Union der Gewerkschaften des Öffentlichen Sektors (USSP) am 22. April 2008 das Projekt zum Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger vorstellen zu können.
Einleitend berichtete sie über die historische Entwicklung der Europäischen Union der Rechtspfleger, die beim Kongress in Stockholm im Jahr 2007 ihr 40-jähriges Bestehen feierte. „Die E.U.R. ist eine Vereinigung der Berufsverbände der Rechtspfleger und vergleichbarer Beamte in Europa“ erklärte sie. Es haben sich auch einige außereuropäische Berufsverbände als assoziierte Mitglieder angeschlossen.
Die Union wirkt somit über Europa hinaus.
Als NGO (Non Government Organization) arbeitet die E.U.R. aktiv mit dem Europarat zusammen, insbesondere seit ihr am 5. Mai 1971 der konsultative Status beim Europarat verliehen wurde. Außerdem genießt die E.U.R. seit Ende 2003 den dauerhaften Beobachterstatus bei der CEPEJ. Die Generalsekretärin ergänzte: „Die CEPEJ, die europäische Kommission für die Effizienz der Justiz, wurde am 18. September 2002 vom Ministerausschuss des Europarates ins Leben gerufen. Sie besteht aus qualifizierten Experten der Mitgliedsstaaten, die den Zweck verfolgen, die Qualität der juristischen Systeme zu verbessern.“
Grundlage für das genannte Projekt Grünbuch ist das Modellstatut für einen Europäischen Rechtspfleger. Dieses wurde im Jahre 1995 beim Kongress in Alicante in Spanien beschlossen.
Die E.U.R. folgte damit u.a. der Empfehlung Nr. R (86) 12 des Europarates an seine Mitgliedsstaaten, die zur Bewältigung und Reduzierung der Arbeitsüberlastung der Gerichte verabschiedet wurde.
In der Präambel des Modellstatuts für einen Europäischen Rechtspfleger sind diese Forderungen des Europarates verankert. Des Weiteren auch die des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem es auch um die gerichtlichen Verfahren innerhalb angemessener Frist geht.
Frau Hell ergänzte, dass die Entstehung des Rechtspflegeramtes in allen Mitgliedsländern der E.U.R. auf der Forderung nach Entlastung der Richter basiert.
Als Beispiel führte sie die Entwicklung des Rechtspflegeramtes in Deutschland an. Im Rahmen einer Justizreform sollten die Richter von sogenannten einfacheren Geschäften entlastet werden, um eine größere Effizienz der Rechtsprechung zu erreichen. Durch preußische Verwaltungsanordnung wurde damals dem Gerichtsschreiber für zahlreiche Geschäfte die Fertigung von Entwürfen übertragen und damit zu diesem Zeitpunkt seine Stellung als Richtergehilfe geregelt. Diese Aufgabenübertragungen gingen weiter und 1957 entstand das erste Rechtspflegergesetz. Das neue Berufsbild bewährte sich und hatte durch weitere Aufgabenübertragungen einen rasanten Bedeutungszuwachs erfahren. Als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege ist der Rechtspfleger in seinen Entscheidungen nur an Gesetz und Recht gebunden. Er ist u.a. zuständig für Entscheidungen in Grundbuchsachen, in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, in Vereins- und Güterrechtsregistersachen und im Mahnverfahren. Vorbehaltlich einiger Ausnahmen ist der Rechtspfleger auch zuständig in Nachlasssachen, in Vormundschafts- Familien- und Betreuungssachen, in Verfahren nach der Insolvenzordnung und in Handelssachen.
Als weiteres Beispiel für erfolgreiche Übertragungen von Aufgaben der Richter auf die Rechtspfleger nannte sie auch Österreich. Die Rechtspfleger sind dort mit ähnlichen Aufgaben betraut, wie in Deutschland.
Im Gegensatz zu Deutschland ist der Beruf des Rechtspflegers dort in der Verfassung verankert.
Außerdem erwähnte Frau Hell, dass auch in den weiteren Mitgliedsländern der E.U.R., wie in Estland und Polen, Rechtspfleger in Grundbuchsachen und im Handelsregister, in Estland seit kurzer Zeit auch in Insolvenzsachen, eingesetzt sind.
Zurück zum Modellstatut für einen Europäischen Rechtspfleger ergänzte sie, dass dieser darin als unabhängiges Organ der Rechtsprechung im Rahmen der ihm mit Gesetz übertragenen Aufgaben definiert ist. Diesem könnten zur Steigerung der Effizienz der Gerichte außer den vorgenannten, auch weitere Aufgaben - soweit sie in den einzelnen Ländern den Gerichten zugewiesen sind – übertragen werden.
Zuständigkeiten für Zeugenvernehmungen, Schaffung und Änderung von Unterhaltstiteln, Rechtshilfeersuchen, Kostenfestsetzungsverfahren sollten dazu gehören, sowie Aufgaben in der Verwaltung, wie die Einsetzung als Geschäftsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, Leiter von Gerichtskassen, Personalverwaltung – Dienstpostenzuweisung, Mitwirkung bei Einstellungen und Ernennungen usw. .
Im Modellstatut werden auch Zulassungs- und Ausübungsvoraussetzungen empfohlen. Diese sollen im Grünbuch durch den Abschluss eines Bachelor of Law ersetzt werden. Auf jeden Fall soll die darin genannte Allgemeine Hochschulreife als erste Qualifizierungsgrundlage bleiben.
„Auf dem Weg zu dem Ziel der Schaffung des Europäischen Rechtspflegers soll dieses neue europäische Berufsbild zuerst in einem Grünbuch der Europäischen Kommission verankert werden“, erklärte die Generalsekretärin. Damit soll erreicht werden, dass über die Einführung eines Europäischen Rechtspflegers eine öffentliche und wissenschaftliche Diskussion in Gang gesetzt wird und diesbezüglich grundlegende justizpolitische Ziele gesetzt werden.
Die Initiative zum Verfassen dieses Grünbuches ist auf die Realisierung einer modernen, effizienten und bürgernahen Justiz gerichtet. In den Ländern, in denen der Beruf des Rechtspflegers bereits eingeführt ist, hat er sich als Erfolgsmodell herausgestellt.
„Die E.U.R. kann und will nicht in die Justiz- und Gerichtssysteme der einzelnen europäischen Länder eingreifen. Mit dem Grünbuch soll jedoch den Justizministerinnen und Justizministern Anregungen gegeben werden, das nationale System zu überdenken“, betonte Frau Hell.
Sie berichtete, dass zum Verfassen des Grünbuches für die Schaffung des Europäischen Rechtspflegers von der E.U.R. nun eine Kommission gebildet wurde. Diese besteht aus Vertretern der Mitgliedsverbände aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Österreich, Rumänien, dem Repräsentanten der E.U.R. beim Europarat und dem Vorstand der E.U.R..
Das Grünbuch soll nicht nur eine Bestandsaufnahme der Situation der Rechtspfleger und ähnlicher Berufsgruppen in den einzelnen Mitgliedsländern erbringen, sondern auch die jeweiligen Aufgaben der Justiz und der Notare beschreiben. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Fragenkatalog erstellt und den Mitgliedsverbänden zur Beantwortung vorgelegt wird. Mit dem Ergebnis der Befragungen soll dann das Berufsbild des Europäischen Rechtspflegers erstellt werden, insbesondere die Definition, Beschreibung der Qualifikation (Bachelor of Law), sowie die Stellung und die Aufgabengebiete.
Abschließend beantwortete sie den Sitzungsteilnehmern noch detailierte Fragen zu dem vorgetragenen Thema.

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