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Modellstatut für einen europäischen Rechtspfleger/Greffier

Europaweit nahmen die Aufgaben der Gerichte zu. Die daraus folgende zunehmende Arbeitsüberlastung ist nicht nur für die Gerichtsbediensteten mit Härten verbunden, sie wirkt sich vielfach auch auf die Erledigungsdauer gerichtlicher Entscheidungen aus.
Trotz allgemeiner Klagen über diesen unbefriedigenden Zustand sind Reformen nur zögernd oder gar nicht durchgeführt worden.
Die auf eine Lösung dieses Problems abzielende Empfehlung Nr. R (86) 12 des Europarates wurde von den Mitgliedsländern sehr unterschiedlich in Anspruch genommen:
Während sich die Reformländer Mittel- und Osteuropas zunehmend des in Deutschland und Österreich besonders bewährten Rechtspflegerinstituts bedienen, bewegt sich in anderen Ländern weniger.
Die bewährte Aufgabendelegation vom Richter auf den Rechtspfleger oder gleichartige Beamte scheitert meist am Widerstand der traditionellen Interessensgruppen.
Die EUR wollte der Empfehlung des Europarates eine neue Dynamik geben und hat dazu die Schaffung eines

Modellstatuts für einen europäischen Rechtspfleger/Greffier beschlossen. Die Rechtsabteilung des Europarates stand dieser Initiative sehr wohlwollend gegenüber.
Es wurde von der EUR eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des Modellstatuts eingesetzt. Nach mehreren Vorbereitungsbesprechungen wurde schließlich eine erweiterte Arbeitsgruppe zur Endredaktion in die französische Justizschule in Dijon einberufen. In intensiver zweitägiger Arbeit wurde Einigung über diese wichtige Initiative der EUR erzielt.
In 4 Abschnitten werden die Grundzüge des Berufsbildes für dieses Europäische Gerichtsorgan normiert:
I Rechtliche Stellung
Zielsetzung ist ein unabhängiges Organ der Rechtssprechung das auch in den Grundgesetzen/Verfassungen der einzelnen Länder zu verankern ist.
Zum Aufgabenbereich zählen auch Verwaltungsagenden im gehobenen Justizdienst.
II Zulassungs- und Ausübungsvoraussetzungen

Wegen der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Mitgliedsländern werden hier Mindestvoraussetzungen in der Vor - und Ausbildung vorgesehen:
- Allgemeine Hochschulreife
- 3 Jahre Universitätsstudium oder
- mind. 3 Jahre Studium an einer Fachhochschule
III Aufgaben:

Hier orientiert sich das Modellstatut weitgehend am Aufgabenbereich der Rechtspfleger in Deutschland und Österreich, angereichert mit Befugnissen, die in anderen Ländern gleichartigen Beamten übertragen sind.
IV Fortbildung:
Mit einer detaillierten Auflistung der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen wird die Bedeutung dieser Thematik für eine effiziente, zeitgemäße Justiz unterstrichen
Nach ausführlichen Beratungen bei der Generalversammlung 1994 in Blankenberge erfolgte beim Kongreß 1995 in Alicante die endgültige Beschlußfassung.
Es ist zu hoffen, daß die einzelnen Länder im Interesse der Effizienz der Gerichte und einer Reduzierung der Personalkosten enstprechend Gebrauch von diesem Modellstatut machen.

In der Anlage wird das Modellstatut im vollen Wortlaut abgedruckt.

EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
UNION EUROPEENNE DES RECHTSPFLEGER
Modellstatut für einen europäischen Rechtspfleger/Greffier
Präambel:
Die ständig zunehmenden Aufgaben der Gerichte zwingen zu Maßnahmen, die geeignet sind
die Effizienz der Gerichte zu steigern
den Bürgern in angemessener Frist eine gerichtliche Entscheidung zu gewährleisten (Art 6 der MRK)
die Nutzung der EDV für rasche Arbeitsabläufe bei den Gerichten zu intensivieren.
Die Einführung des Rechtspflegers / Greffiers in den rechtsstaatlich orientierten Ländern Europas ist gern der Empfehlung des Ministerrates des Europarates Nr R (86) 12 und aufgrund der besonderen Bewährung der in einzelnen Ländern bereits bestellten Rechtspfleger / Greffier eine geeignete Maßnahme zur Realisierung der unter 1) angeführten Ziele


Entsprechend der Empfehlung Nr R (80) 3 des Europarates betreffend die Schulung, Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Informatik und des
Rechtes sollen den Justizbediensteten geeignete Aus- und
Fortbildungsmöglichkeiten auf den angeführten Gebieten gewährleistet
werden.
Eine einheitliche Regelung des Institutes eines Rechtspflegers / Greffiers -insbesondere auch der Ausbildung - ist im Interesse der Anerkennung von Diplomen geboten (Richtlinie 89/48 der Europäischen Gemeinschaften).
Die EUR ersucht aus den oben angeführten Gründen alle Mitgliedsländer des Europarates, zur Steigerung der Effizienz der Gerichte das Institut des Rechtspflegers / Greffiers gemäß den nachstehenden Modellstatut einzuführen :

Modellstatut für einen europäischen Rechtspfleger/Greffier

EUROPÄISCHES GERICHTSORGAN (in Anlehnung an die Empfehlung Nr (86)
12 des Europarates)
1) Rechtliche Stellung:
Definition: 1) Unabhängiges Organ der Rechtsprechung im Rahmen der
ihm mit Gesetz übertragenen Aufgaben. Als Organ der Rechtsprechung ist der Rechtspfleger auch in den Grundgesetzen/Verfassungen der einzelnen Länder zu verankern.
2) Gehobener Justizdienst insbesondere für Verwaltungsauf-gaben.
II) Zulassungs- und Ausübungsvoraussetzungen:
Externe Einstellung:

Allgemeine Hochschulreife
oder
3-jähriges Universitätsstudium (Jus) mindestens 3 Jahre Studium in
Diplom. Aufnahmeverfahren und einer Fachhochschule
berufliches Praktikum Diplom
Ausbildungsinhalte:
- juristisches Studium
- Praktikum
- EDV
Die internen Zulassungsvoraussetzungen werden den nationalen Regelungen
überlassen.
III) Aufgaben:
Zur Steigerung der Effizienz der Gerichte sollen dem Organ nachstehende
Aufgaben - soweit sie den Gerichten zugewiesen sind - übertragen werden:
Zum Beispiel:
Rechtsprechung
Freiwillige Gerichtsbarkeit
o Familien- und Vormundschaftsrecht
o Nachlaßrecht
o Grundbuchsrecht
o Handelsregister, Genossenschaftsregister
o Vereins- und Güterrechtsregister, Firmenbuch
o Schiffsregister
o Register der Luftfahrzeuge
o Urkundenrecht
o Vermögenssicherung durch Versiegelung
o Erteilung der Wahlvollmacht
o Entscheidung über Zuerkennung der Staatsbürgerschaft
Strafsachen
- Stratvollstreckung (mit Erlaß von Haft- und Vorführungsbefehlen sowie von Steckbriefen)
- Bewilligung von Stundung und Ratenzahlung für Geldstrafen
- Anordnung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen oder Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Leistung von gemeinnütziger Arbeit
- Anklagevertretung vor den Amts-/Bezirksgerichten
Zivilsachen
oMahnverfahren (große wirtschaftliche Bedeutung, Anm.)
o Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Immobilien
o Insolvenzverfahren
o Kostenfestsetzungsverfahren
o Verteilungsverfahren
o Zwangsvollstreckungen (u.a. Pfändung von Arbeitslohn)
o Schaffung und Änderung von Unterhaltstiteln
o Vollstreckungsschutz
o Abnahme der eidesstaatlichen Versicherung durch Offenbarung von Vermögen bei Zwangsvollstreckungen

Zivilsachen
- Zeugenvernehmungen
- Entscheidungen im Verfahrenshilfeangelegenheiten
- Entscheidungen in Sachverständigenangelegenheiten
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
· Rechtshilfeersuchen
Verwaltung
o Geschäftsleiter
o Referenten
o Sachgebietsleiter bzw Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten (Beamte, Angestellte, -Arbeiter)
Haushalt und Organisation
Leiter der Gerichtskassen
Dienstvorgesetzter d. Geschäftsstellen
Personalverwaltung - Dienstpostenzuweisung
Eigene Disziplinargewalt, Vorschlagsrecht von Sanktionen an die Oberbehörde
o Mitwirkung im Disziplinarausschuß
o Mitwirkung bei Einstellungen und Ernennungen
o Aufstellung des Haushaltsvorschlags
o Überwachung der Haushaltsmittel
o Beschaffung und Verwendung der Haushaltsmittel
o Gebäudeverwaltung
IV. Fortbildung:
- Organisierung von Fortbildungsaktionen durch die Verwaltung, um den
Beamten eine Aktualisierung der beruflichen Ausbildung zu vermitteln und ihnen zu ermöglichen, ihre derzeitige berufliche Qualifikation zu vervollkommnen, sowie ihnen die Anpassung an neue Funktionen und an die Entwicklung der Technologie insbesondere der EDV zu gewährleisten;
- Organisierung von Fortbildungsaktionen auf Antrag der Beamten zur Gewährleistung der beruflichen Weiterbildung (Freistellung zu Studien- -und Forschungszwecken, Bildungsurlaub);
- Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel für die Fortbildung (bestimmter %-Satz des Besoldungsaufkommens);
- Sicherstellung der Ausübung des Rechts auf Fortbildung (Mindestdauer für jeden Beamten)

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